Rechtsprechung
VG Sigmaringen, 28.09.2011 - 1 K 3529/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Familienzuschlag bei Abfindung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Sigmaringen, 28.09.2011 - 1 K 3529/10
- VG Sigmaringen, 28.11.2011 - 1 K 3529/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 30.01.2003 - 2 C 5.02
Kein Familienzuschlag der Stufe 1 bei Unterhaltsverzicht der Ehefrau gegen …
Auszug aus VG Sigmaringen, 28.09.2011 - 1 K 3529/10
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.01.2003 - 2 C 5/02 - und Urteil vom 12.03.1991 - 6 C 51.88 -) der sich die Kammer anschließt, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 bzw. der Stufe 2 des früheren Ortszuschlags nicht vor, wenn statt einer Unterhaltsrente eine Abfindung in Kapital gezahlt wird (ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.01.2004 - 2 L 91/03 - Juris und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2003 - 4 S 739/02 - Juris).Auf die abweichende Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unterhaltsverpflichtung in § 5 Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), wo auch nach Zahlung einer Abfindung anstelle laufender Unterhaltszahlungen von einer Verpflichtung zum Unterhalt ausgegangen wird (vgl. zur Auslegung dieser Vorschrift die Rechtsprechungsnachweise im Urteil des BVerwG vom 30.01.2003 a.a.O., Rdnr. 10), kann sich der Kläger nicht berufen (a.A. das vom Kläger vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.10.2001 - 7 K 2370/00).
Hierzu führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.01.2003 (a.a.O. Rdnrn. 11 und 12) das Folgende aus:.
- BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77
Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht …
Auszug aus VG Sigmaringen, 28.09.2011 - 1 K 3529/10
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zu verwitweten Beamtinnen, die den Anspruch Familienzuschlag der Stufe 1 bzw. des ehebezogenen Teils des Familienzuschlags auch nach dem Wegfall der Unterhaltspflicht behalten (vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 2 BBesG bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 2 LBesGBW ), liegt nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.1978 -2 BvL 10/77 - nicht vor.Dieser besteht darin, wegen der Alimentationspflicht gegenüber der Beamtenfamilie die fortbestehende unterhaltsrechtliche Bindung zwischen den geschiedenen Ehegatten und der dadurch bewirkten erhöhten laufenden Unterhaltsbelastung des Beamten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 49, 260 ; BVerwG…, Urteil vom 12. März 1991 - BVerwG 6 C 51.88 - a.a.O., S. 25).
- BVerwG, 12.03.1991 - 6 C 51.88
Ortszuschlag - Geschiedener Soldat - Stufe 1 des Ortszuschlages
Auszug aus VG Sigmaringen, 28.09.2011 - 1 K 3529/10
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.01.2003 - 2 C 5/02 - und Urteil vom 12.03.1991 - 6 C 51.88 -) der sich die Kammer anschließt, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 bzw. der Stufe 2 des früheren Ortszuschlags nicht vor, wenn statt einer Unterhaltsrente eine Abfindung in Kapital gezahlt wird (ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.01.2004 - 2 L 91/03 - Juris und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2003 - 4 S 739/02 - Juris).Dieser besteht darin, wegen der Alimentationspflicht gegenüber der Beamtenfamilie die fortbestehende unterhaltsrechtliche Bindung zwischen den geschiedenen Ehegatten und der dadurch bewirkten erhöhten laufenden Unterhaltsbelastung des Beamten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 49, 260 ; BVerwG, Urteil vom 12. März 1991 - BVerwG 6 C 51.88 - a.a.O., S. 25).
- VG Freiburg, 15.10.2001 - 7 K 2370/00
Auszug aus VG Sigmaringen, 28.09.2011 - 1 K 3529/10
Zur weiteren Begründung seines Widerspruchs legte der Kläger den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 09.09.2003 im Verfahren 4 S 793/02 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.10.2001 im Verfahren 7 K 2370/00 bei.Auf die abweichende Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unterhaltsverpflichtung in § 5 Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), wo auch nach Zahlung einer Abfindung anstelle laufender Unterhaltszahlungen von einer Verpflichtung zum Unterhalt ausgegangen wird (…vgl. zur Auslegung dieser Vorschrift die Rechtsprechungsnachweise im Urteil des BVerwG vom 30.01.2003 a.a.O., Rdnr. 10), kann sich der Kläger nicht berufen (a.A. das vom Kläger vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.10.2001 - 7 K 2370/00).
- BVerwG, 19.09.1991 - 2 C 28.90
Besoldungsrecht - Ortszuschlag - Gemeinderecht - Dienstanweisung des …
Auszug aus VG Sigmaringen, 28.09.2011 - 1 K 3529/10
Dementsprechend muss eine monatliche Unterhaltsverpflichtung des Beamten - anders als bei der Pauschalregelung des § 5 VAHRG - mindestens in der Bruttodifferenz zwischen den Zuschlagsstufen bestehen, um den Anspruch auf die höhere Stufe zu rechtfertigen (vgl. Urteil vom 19. September 1991 - BVerwG 2 C 28.90 - a.a.O. S. 53 ). - VGH Baden-Württemberg, 09.09.2003 - 4 S 793/02
Familienzuschlag; Kapitalabfindung zur Erfüllung der Unterhaltspflicht
Auszug aus VG Sigmaringen, 28.09.2011 - 1 K 3529/10
Zur weiteren Begründung seines Widerspruchs legte der Kläger den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 09.09.2003 im Verfahren 4 S 793/02 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.10.2001 im Verfahren 7 K 2370/00 bei. - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2004 - 2 L 91/03
Auszug aus VG Sigmaringen, 28.09.2011 - 1 K 3529/10
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.01.2003 - 2 C 5/02 - und Urteil vom 12.03.1991 - 6 C 51.88 -) der sich die Kammer anschließt, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 bzw. der Stufe 2 des früheren Ortszuschlags nicht vor, wenn statt einer Unterhaltsrente eine Abfindung in Kapital gezahlt wird (ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.01.2004 - 2 L 91/03 - Juris und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2003 - 4 S 739/02 - Juris).